Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Anwendungsbereich, Geltungsvorrang
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Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der EWR Climate Connection GmbH, Lutherring 5, 67547 Worms (nachfolgend „Climate Connection“) und Ihnen als Kunde (nachfolgend „Kunde“) hinsichtlich der Beratungsleistungen von Climate Connection (nachfolgend „Leistungen“).
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Die Geltung allgemeiner Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Climate Connection den Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen hat und/oder Leistungen widerspruchslos erbringt.
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Gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB gelten die AGB auch für zukünftige Rechtsgeschäfte, ohne dass im Einzelfall gesondert auf die AGB verwiesen werden muss.
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Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
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Bei Unklarheiten oder Abweichungen geht das individuelle Angebot von Climate Connection (nachfolgend „Angebot“) diesen AGB vor. ​
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Leistungserbringung durch Climate Connection, Angebot und Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
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Climate Connection erbringt Leistungen entweder im Rahmen von zeitlich begrenzten Projekten oder im Rahmen einer fortlaufenden Zusammenarbeit.
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Der Leistungsumfang der Leistungen bestimmt sich abschließend nach den Vereinbarungen der Parteien im Angebot.
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Die Erbringung der Leistungen erfolgt auf dienstvertraglicher Basis i.S. der §§â€¯611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.
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Mit Übersendung des Angebotes an den Kunden gibt Climate Connection ein rechtliches Angebot auf Abschluss des Vertrages ab. Durch Bestätigung des Angebots in Textform (nachfolgend „Bestätigung“) nimmt der Kunde das Angebot rechtswirksam an, sodass zwischen den Parteien ein Vertrag (nachfolgend „Vertrag“) über die vereinbarten Leistungen auf Basis des Angebotes und dieser AGB zustande kommt. Geht die Bestätigung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Angebotsdatum bei Climate Connection ein, kommt kein Vertrag zwischen den Parteien zustande.
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Bearbeitungszeiträume sind auf den Zeitpunkt ab Zustandekommen des Vertrages avisiert.
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Bei den im Angebot festgehaltenen Stundenaufstellungen handelt es sich um geplante Arbeitsaufwände, die nicht verbindlich sind. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen, sofern nicht im Angebot ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden.
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Rechtsdienstleistungen, insbesondere marken-, urheber-, und wettbewerbsrechtliche Prüfungen und Beratung, sind nicht Umfang der Leistungen.
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Zusammenarbeit der Parteien ​
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Für die Erbringung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit der Parteien notwendig. Die Parteien werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Erbringung der Leistungen durch Climate Connection haben können. ​
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Mitwirkungspflicht des Kunden ​​​
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Der Kunde wird Climate Connection alle bei ihm vorhandenen und für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig aktiv zur Verfügung stellen sowie dafür Sorge tragen, dass auf Seiten des Kunden in ausreichender Anzahl geeignete Ansprechpersonen mit dem erforderlichen Fachwissen zur Verfügung stehen.
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Der Kunde wird die im Angebot vereinbarte Mitwirkung leisten und die vereinbarten Kapazitäten bereitstellen.
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Der Kunde wirkt an der Durchführung der Leistungen im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem der Kunde z.B. Mitarbeitende, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
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Der Kunde gewährt Climate Connection zur Durchführung der Leistungen Zugang zu den Räumlichkeiten des Kunden, nach Absprache der Parteien unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.
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Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf Climate Connection davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen Climate Connection in Berührung kommen kann, gesichert sind.
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Solange der Kunde nicht oder nicht ordnungsgemäß seine Mitwirkungspflichten erfüllt, und dies dazu führt, dass Climate Connection seinen Pflichten nicht nachkommen kann, tritt auf Seiten von Climate Connection kein Verzug ein. Fristen und Termine verschieben sich entsprechend der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden.
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Änderungsverfahren ​
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Hat der Kunde Änderungswünsche, die über die vereinbarten Leistungen hinausgehen oder wesentlich von den ursprünglichen Leistungen abweichen, setzt auf Anfrage des Kunden eine Korrekturphase ein (nachfolgend „Change Request“), welche gesondert vergütet wird. Climate Connection erstellt dem Kunden auf Anfrage ein entsprechendes Nachtragsangebot. Die Erbringung der Leistungen ist während des Change Request bis zur Annahme oder Ablehnung des Nachtragsangebotes ausgesetzt. Entsprechende Leistungs- und Lieferfristen von Climate Connection verlängern sich um die Dauer des Change Request. ​
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Geistiges Eigentum, Rechteeinräumung, Verletzung Rechte Dritter
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Climate Connection bleibt Eigentümer und Inhaber aller Rechte, insbesondere gewerblicher Schutzrechte oder schutzrechtsähnlicher Positionen gleich welcher Art (z.B. Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht, an sämtlichen Materialien, wie Präsentationen, Logos, Programmierarbeiten und Quellcode, Entwürfen, Skizzen, Designs, Templates (nachfolgend gemeinsam „Materialien“), die Climate Connection zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zustehen oder von Climate Connection oder von Dritten im Auftrag von Climate Connection nach Abschluss des Vertrages entwickelt werden (nachfolgend „Climate Connection-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen von Materialien.
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Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt Climate Connection dem Kunden an allen explizit im Angebot benannten Materialien ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich unbegrenztes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zu dem im Angebot vereinbarten Zweck ein.
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Nutzungsrechte an Materialen für vom Kunden abgelehnte und abgebrochene Leistungen und vorbereitende Materialien wie Ideen und Entwürfe, verbleiben vollständig bei Climate Connection.
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Sofern Climate Connection zur Erbringung von Leistungen Materialien oder Leistungen von Dritten lizenziert, richtet sich der Umfang der Rechteeinräumung nach den Lizenzbedingungen des Dritten. Dies gilt auch für Softwareprodukte Dritter und Open Source Software. Climate Connection weist den Kunden auf die Geltung der Lizenzbedingungen des Dritten hin.
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Der Kunde bleibt Inhaber aller Materialien, die dem Kunden zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zustehen oder Kunden oder von Dritten im Auftrag des Kunden nach Abschluss des Vertrages entwickelt werden (nachfolgend „Kunden-Materialien“). Der Kunde räumt Climate Connection ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Kunden-Materialien ein.
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Der Kunde erklärt, dass sämtliche Climate Connection für die Durchführung des Vertrages bereitgestellten Kunden-Materialien frei von Schutzrechten Dritter sind oder dass der Kunde berechtigt ist, Climate Connection diese Kunden-Materialien für die Durchführung des Vertrages zur Verfügung zu stellen und zur Nutzung gemäß der vereinbarten Leistungen unterzulizenzieren.
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Für den Fall, dass gegen den Kunden oder gegen Climate Connection von Dritten die Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht wird, haben sich die Parteien jeweils unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, von der Geltendmachung betroffene Materialien entfernen zu lassen oder so zu modifizieren, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt. Climate Connection hat das Recht, von der Geltendmachung betroffene Materialien auszutauschen oder so verändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr gegeben ist.
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Personal von Climate Connection, Einsatz von Subunternehmern, Kooperation mit anderen Auftragnehmern des Kunden​
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Climate Connection ist bei der Wahl der Personen, die Climate Connection zur Leistungserbringung einsetzt, frei.
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Die von Climate Connection eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis. Dies gilt insbesondere, soweit von Climate Connection eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen.
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Climate Connection ist berechtigt für die Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen. Climate Connection trägt dafür Sorge, dass sämtliche Anforderungen der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, die auf den vom Subunternehmer auszuführenden Teil Anwendung finden, Bestandteil des Vertrags werden, den Climate Connection mit dem jeweiligen Subunternehmer abschließt. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeitsvereinbarung gemäß Ziffer 14.
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Gegenüber Climate Connection gelten solche Vertragspartner des Kunden, die durch den Kunden ausdrücklich benannt werden (nachfolgend „Drittdienstleister“), als Erfüllungsgehilfen des Kunden sowie deren Wissen als Wissen des Kunden und umgekehrt. Willenserklärungen von Drittdienstleistern gegenüber Climate Connection bedürfen der Genehmigung durch den Kunden in Textform.
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Liefer- und Leistungszeit, höhere Gewalt, Leistungsverzögerung ​
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Climate Connection bewirkt die Lieferung, indem Climate Connection dem Kunden entweder
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die Leistungen durch einen Link oder per E-Mail online abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt, oder
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die körperlichen Leistungen versendet und dies dem Kunden mitteilt.
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Die Lieferung von digitalen Leistungen erfolgt auf Basis von marktüblichen Formaten.
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Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Leistungen versandbereit bei Climate Connection bereitstehen, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Leistungen abrufbar bereitgestellt werden und dies dem Kunden mitgeteilt wird.
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Solange Climate Connection
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auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder
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auf den Zahlungseingang der vereinbarten Vergütung wartet oder
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durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von Climate Connection, im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist, behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“),
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gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (nachfolgend „Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Climate Connection teilt dem Kunden derartige Behinderungen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mit.
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Vergütung der Leistung, Zahlungsmodalitäten ​
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Für die Erbringung der Leistungen zahlt der Kunde die im Angebot vereinbarte Vergütung.
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Sofern die Parteien im Angebot
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einen Stunden- oder Tagessatz vereinbart haben, werden die Leistungen zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen von Climate Connection monatlich zum Ende eines jeden Kalendermonats abgerechnet;
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einen Festpreis vereinbart haben, werden Leistungen nach den im Angebot festgelegten Arbeitspaketen als abgrenzbare Teilleistungen in Teilrechnungen abgerechnet.
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Die Vergütung ist ohne Abzug zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung beim Kunden.
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Rechnungen werden ausschließlich elektronisch an die vom Kunden gegenüber Climate Connection nachweislich zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse versandt. Im Falle von Änderungen in der E-Mail-Adresse hat der Kunde Climate Connection unverzüglich die aktuelle E-Mail-Adresse in Textform mitzuteilen.
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Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 4 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, ist Climate Connection berechtigt bereits erbrachte Leistungen in einer Teilrechnung abzurechnen.
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Kommt der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug, ist Climate Connection berechtigt die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Zahlungen einzustellen.
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Verpflichtungen gegenüber Dritten, die Climate Connection im Rahmen der vereinbarten Leistungen eingeht und die Leistungen betreffen, die Climate Connection nicht typischerweise selbst erbringt, beispielsweise externe Vervielfältigungskosten und Lizenzkosten, sowie sonstige Auslagen werden dem Kunden in Rechnung gestellt und von diesem erstattet.
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Reisekosten sind nach Erfordernis mit dem Kunden abzustimmen. Der erforderliche Aufwand ist vom Kunden freizugeben und wird auf Basis der entstandenen Kosten/Auslagen abgerechnet.
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Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
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Vertragslaufzeit und Kündigung ​
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Verträge enden mit vollständiger Erbringung der geschuldeten Leistungen, ohne dass es einer Kündigung der Parteien bedarf.
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Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 4 auch nach Mahnung von Climate Connection nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, ist Climate Connection berechtigt den Vertrag mit dem Kunden nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten angemessenen Frist außerordentlich zu kündigen.
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Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
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Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
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Qualitative Leistungsstörungen ​
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Der Kunde hat Climate Connection unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, wenn er erkennt, dass eine Leistung von Climate Connection nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Der Kunde hat dabei die nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistungen gegenüber Climate Connection so detailliert wie möglich zu spezifizieren.
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Soweit die nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von Climate Connection zu vertreten und der Kunde seiner Informationspflicht gemäß Ziffer 11.1 nachgekommen ist, ist Climate Connection berechtigt, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen, sofern diese Nachholung der jeweiligen Leistung möglich und sinnvoll ist.
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Sollte sich herausstellen, dass eine Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, wird Climate Connection den Kunden in einer angemessenen Frist dazu auffordern.
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​Haftungsbeschränkungen ​​
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Vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Ziffer 12 haftet Climate Connection nur, wenn und soweit Climate Connection, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle des Schuldnerverzugs von Climate Connection oder der von Climate Connection zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet Climate Connection jedoch für jedes eigene schuldhafte Verhalten oder das seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
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Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Climate Connection, seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung von Climate Connection der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
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Die in den vorstehenden Ziffern 12.1 bis 12.2 geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme ausdrücklicher Garantien, bei Ansprüchen wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen. Die in Ziffer 12.2 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten ferner im Falle eines Schuldnerverzugs von Climate Connection nicht für Ansprüche auf Verzugszinsen, auf die Verzugspauschale gemäß §â€¯288 Abs. 5 BGB sowie auf Ersatz des Verzugsschadens, der in den Rechtsverfolgungskosten begründet ist.
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Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den Regelungen dieser Ziffer 12 unberührt.
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Datenschutz ​
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Die Parteien erbringen alle Leistungen unter Beachtung des geltenden Datenschutzrechts, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
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Sofern Climate Connection personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag ab.
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Vertraulichkeit ​
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Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche vertrauliche Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Ziffer 14.2 (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“), die der jeweils anderen Partei während der Dauer des Vertrages oder vorvertraglich mitgeteilt, offengelegt oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangt sind, streng vertraulich zu behandeln. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Ziffer14 ist keine Partei berechtigt, Vertrauliche Informationen Dritten gegenüber ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei zu offenbaren oder in sonstiger Weise offenzulegen.
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Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt
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für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr.1 GeschGehG, mithin Informationen, (i) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind und (ii) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind und (iii) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht; sowie
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über den Schutz- und Anwendungsbereich des § 1 GeschGehG hinaus auch für solche Geheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen, die nicht Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind oder keinen besonderen wirtschaftlichen Wert haben oder aus anderen Gründen kein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr.1 GeschGehG darstellen, z.B. Geschäfts- und/oder Finanzpläne, (Marketing-/Vertriebs-/Geschäfts-/Preis-) Strategien, (Marketing-/Vertriebs-/ Software-/Geschäfts-) Konzepte, Kalkulationsgrundlagen, Preislisten, Software-Algorithmen, Produkt- und/oder Programmspezifikationen, Lieferanten- und/oder Kundendaten, Verkaufs- und Marketingdaten bzw. Marketingpläne, sonstige Informationen zu (i) Bezugsquellen, (ii) Betriebs- und andere Kosten, (iii) der Organisation, der Beteiligungsstruktur, der Geschäftsführung, den Mitarbeitern, den Lieferanten, den Kooperationspartnern und/oder den Kunden (iv) den finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen oder (betriebs-) wirtschaftlichen Verhältnissen.
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Für die Einordnung als Vertrauliche Information ist unerheblich, (i) ob und auf welchem Trägermedium die jeweilige Vertrauliche Information verkörpert ist; (ii) ob die jeweilige Vertrauliche Information als "vertraulich" oder "geheim" gekennzeichnet ist; (iii) ob die jeweilige Vertrauliche Information einen besonderen wirtschaftlichen Wert hat; (iv) ob neben dem Abschluss des Vertrages andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutze der Vertraulichkeit ergriffen werden.
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Vertrauliche Informationen dürfen offengelegt werden,
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soweit die entsprechenden Informationen allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind;
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soweit die entsprechenden Informationen dem Empfänger bereits ohne Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung oder von sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungsvorschriften rechtmäßig bekannt geworden sind;
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unter Beachtung des Need-to-Know-Prinzips gegenüber Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen oder Beratern, die von Gesetzes wegen einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht oder einer dieser Vereinbarung vergleichbaren Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen;
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soweit dies aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder aufgrund gesetzlicher Offenlegungspflichten zwingend erforderlich ist.
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Im Übrigen bleiben die §§ 3 und 5 GeschGehG unberührt.
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Jede Partei ist verpflichtet, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichen Informationen vor unberechtigtem Zugriff, unbefugter Weitergabe, Nutzung, Verwertung oder Veröffentlichung sowie vor Missbrauch durch Dritte zu schützen. Dabei ist mindestens die gleiche Sorgfalt anzuwenden, die jeweilige Partei zum Schutz eigener Informationen von vergleichbarer vertraulicher Art anwendet.
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Jede Partei hat auf Anforderung der jeweils anderen Partei unverzüglich nach Beendigung des Vertrages alle übergebenen Vertraulichen Informationen (einschließlich sämtlicher davon gefertigten Kopien, Abschriften, Aufzeichnungen auf elektronischen oder sonstigen Datenträgern oder sonstigen Vervielfältigungen) herauszugeben bzw. deren Herausgabe sicherzustellen oder auf Verlangen der betreffenden Partei zu vernichten und/oder von Datenträgern zu löschen bzw. sicherzustellen, dass diese vernichtet bzw. gelöscht werden, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung bzw. Speicherung besteht. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.
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Etwaige weitergehende Rechte und Ansprüche im Hinblick auf die Vertraulichen Informationen, einschließlich solcher aus dem GeschGehG, bleiben von den Regelungen dieser Ziffer 14 unberührt. Die in dieser Ziffer 14 geregelten Verpflichtungen werden - vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen - durch die Bestimmungen des GeschGehG oder durch sonstige gesetzliche Bestimmungen nicht beschränkt.
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Im Falle der Verletzung dieser Ziffer 14 behält sich jede Partei das Recht vor, weitere Schritte zu ergreifen, einschließlich und ohne Einschränkung zivilrechtlicher Klagen auf Schadenersatz sowie einstweiliger Verfügungen.
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Die Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung stellt eine erhebliche Verletzung des Vertrages dar, die zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Macht eine Partei im Einzelfall für einen solchen Verstoß von diesem Recht der Kündigung keinen Gebrauch, behält sich diese Partei das Recht einer Kündigung (aus wichtigem Grund) im Wiederholungsfall vor.
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Die Verletzung von gesetzlichen und vertraglichen Geheimhaltungspflichten unterliegt nach § 23 GeschGehG strafrechtlichen Sanktionen.
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Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt klarstellend für drei (3) Jahre über die Beendigung des Vertrages hinaus.
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Referenz ​
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Climate Connection ist berechtigt den Kunden und die für den Kunden erbrachten Leistungen und Entwürfe als Referenz zu nutzen und insbesondere in Präsentationen, Case Studies, auf der Website, in Artikeln, Interviews oder Pressemitteilung zu nennen.
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Der Kunde erklärt sich hiermit ausdrücklich mit dem Gebrauch von Firma, Markenzeichen und anderen geschützten Zeichen durch Climate Connection zur Referenznennung einverstanden.
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Der Kunde kann der Nennung als Referenz jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
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Ansprechpartner und Kontaktdaten ​
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Der Kunde wird gegenüber Climate Connection einen Ansprechpartner und (rechtsgeschäftlichen) Vertreter sowie Kontaktdaten (Email-Adresse, Telefon-Nummer und – soweit vorhanden – Telefax-Nummer) für die Kommunikation im Zusammenhang der Vertragserfüllung benennen.
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Der Kunde ist verpflichtet, im Falle von Unrichtigkeiten oder Änderungen in den Kontaktdaten sowie im Falle des Wechsels eines von ihm gemäß Ziffer 16.1 benannten Ansprechpartners oder Vertreters Climate Connection unverzüglich in Textform unter Mitteilung aktualisierter Angaben zu unterrichten.
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Die für die Kommunikation mit Climate Connection maßgeblichen Kontaktdaten von Climate Connection können dem jeweiligen Angebot entnommen werden.
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Abtretung von Ansprüchen, Aufrechnung ​
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Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Climate Connection berechtigt, Forderungen aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu Climate Connection abzutreten; § 354a HGB bleibt unberührt.
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Soweit nicht abweichend im Einzelfall geregelt, ist keine Partei berechtigt, gegen Ansprüche einer anderen Partei aus diesem Vertrag aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich einer Verpflichtung aus der Geschäftsbeziehung geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche der jeweiligen Partei, die ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung geltend macht, sind entscheidungsreif und unbestritten oder durch die andere Partei anerkannt oder durch rechtskräftige Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts festgestellt worden, diese Einschränkung gilt nicht für synallagmatische, d.h. gegenseitig voneinander abhängige Ansprüche.
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Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
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Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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Ist der Kunde ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann ist der Sitz von Climate Connection der ausschließliche Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den AGB. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
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Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist Erfüllungsort der Sitz von Climate Connection.
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Änderung dieser AGB, Salvatorische Klausel ​
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Änderungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Textformerfordernis. Nebenabreden bestehen nicht.
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Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine hierin künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages bzw. bei der späteren Aufnahme der betreffenden Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen.
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Stand: 31. Oktober 2023
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